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Anschaffungsnahe Herstellungskosten für eine Immobilie sind wie der Kaufpreis selbst über 50 Jahre abzuschreiben. Dazu zählen alle Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren, wenn sie zusammen 15 % des Kaufpreises übersteigen. Nach dieser Vorgabe können auch die Kosten für eine energetische Sanierung anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Für das Finanzgericht Münster ändert daran weder ein gesetzlicher Zwang nach der Energieeinsparverordnung etwas, noch eine reduzierte Nutzungsdauer der Wärmedämmplatten von maximal 30 Jahren.