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Wenn eine Nachlassverbindlichkeit mit begünstigtem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist sie nur teilweise in Höhe des nicht begünstigten Anteils abzugsfähig. Anders als die Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof aber keinen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang allein dadurch, dass zusammen mit der Nachlassverbindlichkeit auch Betriebsvermögen übernommen wurde. Dadurch entstehe zwar möglicherweise ein rechtlicher, aber jedenfalls kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Beschränkung komme nur dann zum Zug, wenn die Nachlassverbindlichkeit direkt mit bestimmten Vermögensgegenständen in Verbindung steht - beispielweise ein Darlehen für dessen Anschaffung. Ist der Erbe aber nur allgemein zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder zum Ausgleich von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen verpflichtet, dann sind diese Verpflichtungen in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.