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Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, oder eine atypisch stille Gesellschaft kann nach einer neuen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums körperschaftsteuerlich weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. Das Ministerium gewährt jedoch Vertrauensschutz für bereits bestehende, am 20. August 2015 steuerlich anerkannte Organschaften.