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Der Gewinn aus der Aufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs ist steuerlich begünstigt. Voraussetzung für das Steuerprivileg ist aber, dass der Betrieb als Ganzes, also mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft wird. Wenn eine eingeführte Bezeichnung für den Betrieb nicht gemeinsam mit dem Betrieb verkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen wird, dann sind aus Sicht des Bundesfinanzhofs nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. In der Folge ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern und nicht steuerlich begünstigt.