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Thesaurierte Gewinne werden bei der Einkommensteuer auf Antrag mit einem günstigeren Steuersatz besteuert. Allerdings erfolgt im Fall der Betriebsaufgabe, Umwandlung oder in bestimmten anderen Fällen eine Nachversteuerung der begünstigten Gewinne. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch klargestellt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung entgegen der Auffassung des Fiskus kein Tatbestand ist, der eine Nachversteuerung auslöst.