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Gastronomen und Caterer wurden nicht nur von der Corona-Krise besonders stark getroffen, auch die Umsatzsteuersenkung schlägt in dieser Branche mehr Wellen. Grund dafür ist, dass zwei Beschlüsse der Großen Koalition an derselben Stelle ansetzen, nämlich dem Steuersatz: Zuerst hatte die Koalition beschlossen, dass in der Gastronomie für Speisen befristet auf ein Jahr statt dem regulären der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen soll. Mit dem Konjunkturpaket wird nun dieser ermäßigte Steuersatz für ein halbes Jahr abgesenkt. Damit gibt es in der Gastronomie nun vier Zeiträume, in denen jeweils ein anderer Steuersatz gilt.
Vor 1. Juli 2020: Für Speisen und Getränke werden einheitlich 19 % fällig.
Ab 1. Juli 2020: Speisen unterliegen dem reduzierten ermäßigten Steuersatz von 5 %, Getränke dem reduzierten vollen Steuersatz von 16 %.
Ab 1. Januar 2021: Für Speisen gilt weiter der ermäßigte Steuersatz, jetzt aber in der normalen Höhe von 7 %, bei Getränken werden 19 % fällig.
Ab 1. Juli 2021: Alle Sonderregeln fallen weg und für Speisen und Getränke werden wieder einheitlich 19 % fällig.
Für die Aufteilung des Gesamtpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (Buffets, All-Inclusive-Angebote etc.) kann der auf Getränke entfallende Anteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Außerdem dürfen zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten auf Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 2020 die ab Juli geltende Umsatzsteuersätze von 5 bzw. 16 % angewandt werden. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für Leistungen im Zusammenhang mit Beherbergungen.
Eine weitere Herausforderung, die sich stellt, ist der Umgang mit Gutscheinen. Durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen kann sich nämlich deren umsatzsteuerlicher Charakter ändern (siehe Beitrag zum Thema "Gutscheine"). Dazu hat sich der Fiskus aber noch nicht geäußert.