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Bisher haben die Finanzgerichte etwas uneinheitlich über eine Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt entschieden. Der Bundesfinanzhof hat nun klar entschieden, dass die Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung regelmäßig eine nicht pfändbare Forderung ist. Damit können Unternehmen mit einem Liquiditätsengpass nun aufatmen, zumal die Begründung des Bundesfinanzhofs unverändert auf die jetzt laufende Überbrückungshilfe übertragbar ist.