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Verlängerung der steuerlichen Maß­nah­men aufgrund der Corona-Krise

Für die unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler wird die Finanzverwaltung auch im neuen Jahr noch Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen gewähren.

Durch die Corona-Pandemie entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die Finanzverwaltung hat daher unittelbar vor Weihnachten verschiedene Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen verlängert, die sonst zum Jahresende ausgelaufen wären. Im Einzelnen betrifft das folgende Maßnahmen:

Stundung: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Über den 30. Juni 2021 hinaus werden Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen und lehnt die Anträge nicht deshalb ab, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt in diesen Fällen ebenfalls.

Vollstreckungsaufschub: Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Steuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen erlässt das Finanzamt auch die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen.

Andere Fälle: Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der benannten Zeiträume oder bei nicht unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerzahlern gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

 
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