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Nach Vorliegen der realen Umsatzzahlen sind alle Antragsteller für die Corona-Wirtschaftshilfen zu einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Bisher war die Schlussabrechnung spätestens am 31. Dezember 2022 fällig. Diese Frist wurde nun aber bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus soll es auf Antrag möglich sein, im Einzelfall auch eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2023 zu erhalten. Die verlängerten Einreichungsfristen gelten sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV).