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Ärzten wird nicht nur die Durchführung einer Corona-Impfung vergütet, sondern auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates, beispielsweise wenn die Impfung zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde. In einer Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main klargestellt, dass die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten durch Ärzte nicht zu gewerblichen Einkünften und bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion führt. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine andere Dokumentationsform ergänzend zur Dokumentation im gelben Impfpass.
Sie ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (Impfzentrum etc.) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte dafür ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten, z. B. als Reisedokument, kommt es nicht an.