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Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Angehörigen entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Anders als bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Nichtsdestotrotz tun alle Steuerzahler gut daran, solche Nachweise einzufordern und aufzubewahren.
Wichtig ist bei dem Urteil des Bundesfinanzhofs in jedem Fall, dass die steuerliche Berücksichtigung der Pflegeleistungen für einen Angehörigen voraussetzt, dass es sich um eigenen Aufwand des Steuerzahlers handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Pflegevertrag vom Steuerzahler selbst und nicht vom Angehörigen abgeschlossen wurde, sondern nur zu dessen Gunsten. Denn sonst liegt steuerlich nicht relevanter Drittaufwand vor.