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Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung werden vom Finanzamt seit jeher nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Das hat jetzt das Finanzgericht Münster bestätigt, weil die von der Gemeinde erbrachten Leistungen nicht in erster Linie im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt werden, auch wenn sie dort ihren Anfang nehmen.