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Die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für den Erwerb eines selbst genutzten Familienheims gilt auch für den Erwerb einer Wohnung, die räumlich an eine bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt, wenn nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung bei der Steuerbefreiung auf eine Wohnung von maximal 200 m² kommt es allein darauf an, dass die Größe der geerbten Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Ob die Gesamtwohnfläche der nach Verbindung entstandenen Wohnung mehr als 200 m² beträgt, ist nicht ausschlaggebend. Für den Bundesfinanzhof ergibt sich das aus dem Wortlaut des Gesetzes, das allein die Größe des erworbenen Familienheims beschränkt. Entscheidend ist aber, dass die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht dem nicht entgegen, wenn der Erbe den Baufortschritt angemessen fördert.