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Zahlungen des Arbeitnehmers für einen Stellplatz, den dieser vom Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung. Das Finanzgericht Köln entschied im Fall einer Firma, die ihren Arbeitnehmern anbietet, einen Stellplatz in der Nähe der Tätigkeitsstätte anzumieten, dass die Stellplatzmiete schon auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindert. Diese Minderung ist unabhängig davon, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Finanzamt hat allerdings Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt.