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Aufwendungen für die krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Unterbringung in einer anerkannten Pflege-WG der Unterbringung in einem Pflegeheim gleichgestellt. Wie bei der Heimunterbringung sind aber die Ausgaben um die Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen Haushalt bei.