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Wer für eine andere Person in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen erbringt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen, der vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängt. Das Finanzgericht Sachsen hat dazu aber klargestellt, dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur besteht, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.
Im Streitfall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt wollte den Pauschbetrag hier nicht gewähren, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausging. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Für den Pflegepauschbetrag müsse mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes übernommen werden, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, und das sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen.