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Überblick zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.

Seinem Namen macht das Wachstumschancengesetz keine große Ehre mehr, denn das darin ursprünglich enthaltene Entlastungsvolumen ist in einem der zähesten Gesetzgebungsverfahren der jüngeren Vergangenheit nicht gewachsen, sondern erheblich geschrumpft. Immerhin wurde die vom Vermittlungsausschuss mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Kompromisslösung beim Showdown im Bundesrat mit breiter Mehrheit bestätigt, sodass das Gesetz am 27. März 2024 verkündet werden konnte und damit in Kraft getreten ist. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen, die in der finalen Fassung des Gesetzes enthalten sind:

Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die Ende 2022 ausgelaufen war, wird noch einmal für neun Monate wiederbelebt. Bei einer Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ist deren degressive Abschreibung mit höchstens 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes möglich (geplant waren 25 % bzw. das 2,5-fache).

Degressive AfA für Gebäude: Wegen des starken Rückgangs der Bautätigkeit ist die degressive Abschreibung für Gebäude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in Höhe von 5 % (ursprünglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung ist befristet auf Gebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche Abnutzung möglich. Allerdings kann jederzeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden.

Mietwohnungsneubau: Die geltende Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kann zusätzlich zur jetzt eingeführten degressiven AfA für Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Die Laufzeit der Regelung wurde deshalb um fast drei Jahre bis zum 1. Oktober 2029 verlängert. Für nach 2022 gestellte Bauanträge wurden außerdem die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro/m² auf 5.200 Euro/m² und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 Euro/m² auf 4.000 Euro/m² angehoben.

Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf maximal 40 % angehoben. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.

Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr nicht mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Diese Abzugsgrenze steigt für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre auf 50 Euro pro Person und Jahr.

Elektrofirmenwagen: Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr begünstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 70.000 Euro angehoben.

Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten steigt ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro pro Kalendertag.

Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können pauschal mit 20 % versteuert werden, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 entfällt der Grenzbetrag, womit alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.

Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn nicht mehr als 600 Euro im Jahr beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.

Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, steigt der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente ab 2023 jährlich nicht mehr um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Durch die Änderung wird die volle Besteuerung der Rente erst 2058 statt bisher 2040 erreicht. Außerdem kommt es durch diese Anpassung zu Folgeänderungen beim Versorgungsfreibetrag und beim Altersentlastungsbetrag.

Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt der geplanten Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 2024 bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.

Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung besteht ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro.

Elektronische Rechnungen: Für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer müssen ab 2025 zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 kann mit Zustimmung des Empfängers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2027. Darüber hinaus können alle Unternehmen - unabhängig von Umsatzgrenzen - unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren bis Ende 2027 nutzbar bleibt.

Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird insbesondere der begünstigungsfähige Gewinn ab 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden.

Buchführungspflicht: Für Wirtschaftsjahre, die nach 2023 beginnen, werden die Buchführungspflichtgrenzen angehoben. Die Buchführungspflicht gilt nun ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Jahresgewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro).

Körperschaftsteueroption: Ab sofort können alle Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen, also auch eine GbR. Einige Regelungen zur Option werden zudem angepasst.

Forschungszulage: Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren können. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können KMU-Betriebe eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage wird von bisher 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben. Allerdings gelten diese und weitere Verbesserungen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 28. März 2024.

 
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