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Das neue Gesetzt sieht mehrere - teilweise tiefgreifende - Änderungen im Vertragsrecht vor, die es insbesondere Handwerkern erleichtern sollen, an ihr Geld zu kommen. Zu den Neuregelungen gehören:
Verweigerung der AbnahmeDer Besteller von Werkleistungen kann die Abnahme bei unwesentlichen Mängeln nicht mehr verweigern. Setzt der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme, so treten die Rechtsfolgen der Abnahme auch dann ein, wenn der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.
FertigstellungsbescheinigungVöllig neu ist die Erteilung der sogenannten Fertigstellungsbescheinigung. Die Fertigstellungsbescheinigung ist die Bescheinigung eines Gutachters, dass das Werk zu Teilen oder insgesamt hergestellt und frei von Mängeln ist. Wird sie erteilt, gilt die Abnahme als vollzogen. Durch diese Regelung soll dem Unternehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche in den Fällen erleichtert werden, in denen der Besteller die Abnahme verweigert. Die Fertigstellungsbescheinigung eröffnet in Verbindung mit dem schriftlichen Vertrag den Weg zum Urkundenprozess.
DruckzuschlagDer Besteller, der Mängelbeseitigung verlangen kann, durfte bisher die Zahlung in zwei- bis dreifacher Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung verweigern. Von nun an wird der sogenannte Druckzuschlag ausdrücklich im Gesetz auf mindestens das Dreifache der Kosten festgesetzt. Als Minimum wurde das Dreifache festgesetzt, jedoch ist es grundsätzlich möglich, den Druckzuschlag auch über dem Dreifachen anzusetzen.
Verzugseintritt und VerzugszinsenBei Geldforderungen tritt zukünftig automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Verzug ein. Damit entfällt die Notwendigkeit der Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger. Bei sonstigen Ansprüchen muss für Verzugseintritt weiterhin gemahnt werden. In diesen Fällen kann die Mahnung nur dann entfallen, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt war.
Der Verzugszinssatz beträgt anstatt 4 % nun 5 % über dem Basiszinssatz.
AbschlagszahlungenDer Werkunternehmer kann Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile des Werks und erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden, verlangen. Voraussetzung ist dabei die vertragsgemäße Leistung.
ÜbergangsvorschriftNeu ist auch eine Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit der neuen Regelungen betrifft. Der neue Verzugsbeginn gilt für sämtliche Forderungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entstanden waren. Die höheren Verzugszinsen sind nur bei Fälligkeit ab In-Kraft-Treten des Gesetzes gegeben. Der Druckzuschlag kann auch bei vorher geschlossenen Verträgen zurückbehalten werden. Die anderen Neuregelungen gelten nur für Vertragsabschlüsse nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes.