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Existenzgründer können sich seit einiger Zeit weiter in der Arbeitslosenversicherung versichern lassen. Wer aber drei Monate mit den Beiträgen in Verzug gerät, verliert kraft Gesetzes seinen Versicherungsschutz. Eine Mahnung, die auf diese Folge hinweist, ist dazu nicht notwendig, auch wenn die Arbeitsagentur eigentlich eine Mahnung verschicken sollte. Entscheidend ist, was das Gesetz vorschreibt, meint das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.