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Bei der Gründung eines Gewerbebetriebs besteht grundsätzlich die gesetzlich geregelte Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Ein Gestaltungsmissbrauch kann daher im Fall der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts nicht grundsätzlich angenommen werden. Gestaltungsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die
gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist,
der Steuerminderung dienen soll und
durch wirtschaftliche und sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Feststellungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs ist das Finanzamt.