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Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil zur Mahlzeitengestellung bei einer Auswärtstätigkeit gefällt, das im Widerspruch zu den Lohnsteuer-Richtlinien steht. Die Finanzverwaltung stellt es nun dem jeweiligen Betrieb frei, welche der beiden Verfahrensweisen er anwenden möchte. Gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien gilt für solche Mahlzeitengestellungen nichts anderes als für normale Mahlzeitengestellungen auch: Der amtliche Sachbezugswert ist anzuwenden, und die Leistung ist nicht steuerfrei.
Folgt man dagegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs, sind für diese Mahlzeiten nicht die Sachbezugswerte, sondern die tatsächlichen Werte anzusetzen. Davon ist dann ein Betrag in Höhe der amtlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei und auch in dieser Höhe nicht für die Freigrenze 44 Euro pro Monat für Sachbezüge zu berücksichtigen. Ob der Arbeitgeber die Mahlzeit direkt stellt oder einen Zuschuss dafür gewährt, führt in der Summe zum selben Ergebnis.