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Erhält ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag eine Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber auch die vertraglich vereinbarten und betriebsüblichen Zuschläge zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Unberücksichtigt bleiben nur Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gebunden sind.