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Das Arbeitsverhältnis eines Jurastudenten in der Anwaltskanzlei seines Vaters hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn der Sohn neben einem monatlichen Festgehalt
sein Studium finanziert erhält,
ein Fahrzeug der Luxusklasse für die Fahrten zur Hochschule zur Verfügung gestellt bekommt, und
im Gegenzug lediglich dazu verpflichtet ist, sein Studium zu betreiben und in den Semesterferien ohne eigenen Aufgabenbereich oder feste Arbeitszeiten in der Kanzlei mitzuarbeiten.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vater mit einem weiteren familienfremden Studenten eine vergleichbare Vereinbarung getroffen hatte, die jedoch bereits nach wenigen Monaten einvernehmlich wieder gelöst wurde. Das Scheitern des Fremdvergleichs führt dazu, dass die aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Sohn resultierenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können.