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Änderungen im Sozialrecht durch Hartz IV

Ab dem 1. Januar 2005 gilt das Hartz IV-Gesetzes, mit dem die Leistungen aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe verschmolzen werden.

Durch das Hartz IV-Gesetz werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2005 zum Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengeführt. Die Auszahlung der Arbeitslosengelder wird dabei weiterhin durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Diese übernimmt auch weiterhin Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt sowie die Auszahlung der Sozialgelder. Die Kommunen dagegen zahlen Wohn- und Heizgeld und tragen die Kosten für die Schuldner- und Suchtberatung und für die Kinderbetreuung und häusliche Pflege.

Die wichtigste Änderung ist Zusammensetzung und Höhe des neuen ALG II, das anders als das normale Arbeitslosengeld keine Versicherungsleistung ist. Entsprechend werden die erforderlichen Mittel nicht von der beitragsgespeisten Arbeitslosenversicherung sondern aus Steuermitteln aufgebracht. Auch orientiert sich das Arbeitslosengeld II, vergleichbar der bisherigen Sozialhilfe, nicht am letzten Arbeitseinkommen, sondern es wird bedarfsabhängig festgesetzt. Entgegen ersten Plänen wird das ALG II erstmalig bereits Anfang Januar 2005 an alle Berechtigten ausgezahlt.

Das neue Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld orientieren sich an einer pauschalierten monatlichen Regelleistung, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:

Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten als Grundbetrag 345 Euro (alte Bundesländer einschließlich Berlin) bzw. 331 Euro (neue Bundesländer ohne).

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs wird ein Zuschlag von 207 / 199 Euro (West / Ost) gewährt, und ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es 276 / 265 Euro extra.

Für einen Partner ab Beginn des 19. Lebensjahrs beträgt der Zuschlag schließlich 311 / 298 Euro.

Leistungen für Mehrbedarf werden pauschalisiert gewährt, Heiz- und Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe erstattet. Die Übernahme von Mietschulden erfolgt auf Darlehensbasis.

Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützungszahlungen ist, dass der Empfänger soweit vorhanden auch eigenes Vermögen einbringt. Neben diversen einzelfallabhängigen Freibeträgen hat jeder Hilfeempfänger für Barvermögen einen altersabhängigen Grundfreibetrag von 200 Euro je Lebensjahr, jedoch mindestens 4.100 Euro und maximal 13.000 Euro pro Person. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, erhält sogar einen deutlich höheren Grundfreibetrag von 520 Euro je Lebensjahr, maximal 33.800 Euro.

Ein pauschaler Freibetrag von 750 Euro steht jedem als Rücklage für notwendige Anschaffungen zu. Für Vermögen, das der Altersvorsorge dient, wird ein weiterer Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr gewährt, maximal 13.000 Euro. Riesterverträge werden nicht auf die Freibeträge oder die Unterstützungszahlungen angerechnet.

Kinder werden als zulageberechtigt angesehen, wenn deren eigenes Vermögen maximal 4.100 Euro beträgt, wobei auch hier die 750 Euro an Rücklagen für besondere Anschaffungen hinzukommen. Die alte Fassung, in der dieser Freibetrag von 4.100 Euro erst für Kinder ab 13 Jahren gilt, wurde inzwischen aufgehoben. Ebenfalls grundsätzlich geschützt sind eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Haus von angemessener Größe und ein Auto.

Wer bisher noch Arbeitslosengeld bekommt, erhält beim Übergang zum Arbeitslosengeld II einen auf maximal zwei Jahre befristeten Zuschlag. Der beläuft sich im ersten Jahr auf zwei Drittel der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitslosengeld und dem ALG II, maximal jedoch 160 Euro für Alleinstehende, 320 Euro für nicht getrennt lebende Ehepartner und 60 Euro für jedes minderjährige Kind, das mit dem Zuschlagsberechtigten zusammenlebt. Im zweiten Jahr halbiert sich der Zuschlag auf ein Drittel der Differenz.

Außerdem besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Erwerbstätigkeit fortzuführen, ohne dass der volle Verdienst auf die staatliche Unterstützung angerechnet wird. Die Anrechnung des Bruttolohns erfolgt in gestaffelter Form:

Wenn der Bruttolohn 400 Euro nicht übersteigt, werden 15 % des daraus resultierenden Nettoeinkommens nicht auf das ALG II angerechnet.

Beträgt der Bruttolohn mehr als 400 Euro, wird der überschießende Anteil des Nettoeinkommens mit 30 % nicht angerechnet; für das Nettoeinkommen aus den ersten 400 Euro besteht unverändert nur ein Freibetrag von 15 % angerechnet.

Liegt der Bruttolohn zwischen 900 Euro und 1.500 Euro, wird der die 900 Euro übersteigende Nettoeinkommensanteil ebenfalls mit 15 % von der Anrechnung ausgenommen.

Einkünfte aus einem Bruttolohn über 1.500 Euro werden voll auf die Geldleistungen angerechnet.

Weitere detaillierte Informationen zum neuen Arbeitslosengeld II gibt es in einer Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und auf der Website zu Hartz IV, die die Bundesregierung eingerichtet hat.

 
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