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Der Bundestag hat das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz beschlossen, mit dem die Bundesregierung den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2020 unter 20 % und bis zum Jahr 2030 unter 22 % halten will. Für die heutigen und zukünftigen Rentner bedeutet das eine ganze Reihe von wesentlichen Änderungen.
Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors
In die Rentenformel wird ein so genannter Nachhaltigkeitsfaktor eingefügt, der den Anstieg der Renten drosselt, indem er die Höhe der Rentenanpassung an das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern koppelt. Wenn sich an der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Geburtenrate nichts Grundsätzliches ändert, werden die zukünftigen Rentenerhöhungen also eher gering ausfallen - sofern sie überhaupt erfolgen. Allerdings enthält das Gesetz eine Klausel, die ein Mindestniveau der Rente von 46 % der Bruttolöhne bis zum Jahr 2020 und von 43 % bis zum Jahr 2030 vorsieht.
Keine Anrechnung von Schul- und Studienzeiten mehr
Bisher wurden neuen Rentnern bei Rentenbeginn bis zu drei Ausbildungsjahre an allgemein bildenden Schulen und Hochschulen nach dem 17. Geburtstag angerechnet. Diese Anrechnung wird bis zum Jahr 2008 reduziert und fällt ab 2009 komplett weg. Wer also erst 2009 oder später in Rente geht, muss durch die fehlende Anrechnung auf bis zu 58 Euro Rente im Monat verzichten. Für eine Fachschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gibt es allerdings weiterhin eine Anrechnung von bis zu drei Jahren.
Anhebung der Altersgrenze bei Altersteilzeit und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Zur Eindämmung der überbordenden Frühverrentungen durch Vorruhestandsregelungen wird die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn bei der Altersteilzeit oder einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angehoben. Ab 2006 können die Rentenversicherten erst mit 63 statt bisher 60 Jahren in Altersrente oder Altersteilzeit gehen. Vollständig sind allerdings nur diejenigen davon betroffen, die im Dezember 1948 oder später geboren sind. Für jeden Monat, den der Betroffene älter ist, reduziert sich die Grenze auch um einen Monat, sodass für jeden, der vor 1946 geboren wurde, die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren gilt. Außerdem gibt es einen Vertrauensschutz für diejenigen, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder zumindest vor diesem Termin die Kündigung erhielten oder vor dem 1. Januar 2004 einen Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeit vereinbart hatten. Generell nicht betroffen von der Neuregelung sind Frauen, Schwerbehinderte und langjährig Versicherte, für die weiterhin das bislang geltende Recht des frühestmöglichen Renteneintrittsalters gilt.