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Die steuerlichen Pflichten einer GmbH hat der Geschäftsführer nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits mit der Bestellung durch den Gesellschafterbeschluss zu erfüllen. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftsführer sein Amt auch tatsächlich ausüben und seiner Verantwortung nachkommen kann. Als Geschäftsführer können Sie sich nicht damit entlasten, dass Sie von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurden und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn Sie die Geschäftsführung durch einen anderen dulden, so haben Sie durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.