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Geringerer Freibetrag bei Anteilsveräußerungen

Ab 2004 gilt ein geringerer Freibetrag bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften galt bisher ein Freibetrag von maximal 10.300 Euro. Dieser Freibetrag wird ab 2004 auf maximal 9.060 Euro herabgesetzt und die "Reduktionsgrenze" von bisher 41.000 Euro auf zukünftig 36.100 Euro. Der Freibetrag ist jedoch kein absoluter Freibetrag, sondern er hängt sowohl von der Menge der veräußerten Anteile als auch vom Veräußerungsgewinn insgesamt ab.

Überhaupt gehört die gesamte Regelung zur Anteilsveräußerung ohne Zweifel zu den komplizierteren Aspekten des deutschen Einkommensteuerrechts. Im Einkommensteuergesetz heißt es: "Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht."

Beispiel: Sie verkaufen einen 25 %-Anteil an einer Kapitalgesellschaft für 10.000 Euro. Der Freibetrag für den Veräußerungsgewinn beträgt also zunächst 25 % von 9.060 Euro = 2.265 Euro, reduziert sich aber um den Betrag, um den der Erlös den entsprechenden Anteil von 36.100 Euro übersteigt. Hier liegt dieser Anteil bei 25 % von 36.100 Euro = 9.025 Euro. Da der Erlös 10.000 Euro beträgt und somit um 975 Euro über diesem Betrag liegt, reduziert sich der Freibetrag um 975 Euro und beträgt schlussendlich 2.265 - 975 = 1.290 Euro.

 
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