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Wenn die Auszahlung von Tantiemen an den Geschäftsführer einer GmbH klar und eindeutig vereinbart wurde, stellt sie keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Klar und eindeutig ist die Vereinbarung dann, wenn erkennbar ist, dass die Tantiemen auf einer geregelten und tatsächlichen Bemessungsgrundlage ermittelt wurden. Eine solche Bemessungsgrundlage soll das folgende Schema anführen: Einheitsbilanzgewinn + Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + Tantiemen. Erfolgt die Bemessung der Tantieme nach diesem Schema, ist es ohne Problem möglich, mit einem GmbH-Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag eine Tantieme in Höhe von 15 % des Gewinns vor Steuern zu vereinbaren. Von einer unklaren Vereinbarung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, kann dann nicht die Rede sein.