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Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass durch den Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das alte Dienstverhältnis beendet ist. Es spricht zudem für eine Beendigung und gegen ein ruhendes Bestehen Bleiben des Arbeitsverhältnisses, wenn der bisherige Arbeitgeber rechtlich nicht an der neuen GmbH beteiligt ist.
Beispiel: Aus einem Architekturbüro wird eine Bauträger-GmbH ausgegliedert. Das Architekturbüro ist an der neuen GmbH nicht beteiligt. Ein Arbeitnehmer in leitender Position aus dem Architekturbüro wird zum Geschäftsführer der neuen GmbH bestellt. Damit endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Architekturbüro beim Abschluss des neuen Geschäftsführerdienstvertrages.