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Anerkennt der Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschaftsschuld in eigenem Namen, so ist dies kein unternehmensbezogenes Geschäft. Vielmehr ergibt sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Grundsätzlich gilt der Unterzeichnende als Vertragspartei. Wenn der Unterzeichnende nicht die Gesellschaft mitaufführt oder seine Unterschrift wenigstens mit einem Zusatz versieht, der darauf hinweist, dass er für die GmbH handelt, verpflichtet er ausschließlich sich selbst.
Auch von einem unternehmensbezogenen Geschäft kann nicht ausgegangen werden. Bei unternehmensbezogenen Geschäften muss der Vertragspartner, also das Unternehmen, von vorneherein klar erkennbar sein. Der Handelnde muss sein Auftreten für das Unternehmen hinreichend deutlich machen. Ebenso muss deutlich sein, dass das Unternehmen Vertragspartner werden soll. Bei einem Anerkenntnis in eigenem Namen fehlt es daran eindeutig. Allein aus dem Umstand, dass das Schuldanerkenntnis auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft basiert, kann nicht auf ein Handeln für die Gesellschaft geschlossen werden. Ebenso wenig spricht die Tatsache, dass der Geschäftsführer nur die Weiterbelieferung der GmbH erreichen wollte, nicht für ein unternehmensbezogenens Geschäft. Mit einem Anerkenntnis in eigenem Namen verpflichtet sich der Geschäftsführer stets selbst.