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Wird der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung schätzungsweise in einen Anteil für Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt, müssen Sie den jeweiligen Sachwert der Anteile nach der Wertermittlungsverordnung von 1988 ermitteln. Die Wertermittlungsverordnung von 1988 sieht das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Abzulehnen ist in diesem Fall die Vergleichswertmethode, da sie hier keine geeignete Schätzungsmethode darstellt. Die Vergleichswertmethode ist mit dem Gebot der Einzelbewertung nicht vereinbar.