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Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder

Auch wenn ein Kind besonders schnell seinen Schulabschluss macht, haben seine Eltern erst ab dessen Volljährigkeit Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.

Eltern dürfen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr geltend machen. Dass das Gesetz ausdrücklich die Volljährigkeit verlangt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - meint das Finanzgericht Köln. Auch eine Hochbegabung des Kindes, die zu einem früheren Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung führt, rechtfertigt keine besondere Berücksichtigung.

 
[mmk]
 
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