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Wenn ein Verlust in den Folgejahren vollständig ausgeglichen worden wäre, für die Folgejahre aber bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann ist auch die Feststellung eines Verlustvortrags nicht mehr möglich. Es hat also quasi bereits eine virtuelle Verlustverrechnung stattgefunden, meint der Bundesfinanzhof.