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Wieder einmal hatte sich die Rechtsprechung mit der Frage der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen zu beschäftigen: Das Finanzgericht Niedersachsen weist darauf hin, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung danach zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen.
Maßgeblich sind Kriterien wie die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens und die regelmäßige Entrichtung von Zinsen sowie die gestellten Sicherheiten. Gegen eine steuerliche Anerkennung spricht es, wenn anfangs und über mehrere Jahre keine eindeutige Vereinbarung besteht, die die Modalitäten des Darlehens regelt. Gleiches gilt, wenn bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren und bei fehlender regelmäßiger Tilgung das Darlehen nicht besichert ist und dem Darlehensgeber eine planbare Darlehensrückführung nicht möglich ist. Ob der Bundesfinanzhof diese Einschätzung teilt, wird sich zeigen: Revision ist eingelegt.