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Änderung der Veranlagungsart während der Einspruchsfrist

Wenn Eheleute während der Einspruchsfrist eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem alten Bescheid gebunden.

Eheleute haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Wahl zwischen verschiedenen Veranlagungsarten. Sie legen sich nach der Eheschließung auf eine Veranlagung fest, können diese Wahl aber grundsätzlich jederzeit widerrufen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Solange die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist, haben Sie also die Möglichkeit, erneut von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, es sei denn, die Wahl wäre rechtsmissbräuchlich oder willkürlich.

Der Bundesfinanzhof hat für diesen Fall nun ein wichtiges Urteil gefällt: Auch wenn die Änderung genau genommen zu einer neuen Steuerveranlagung führt, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem ursprünglichen Steuerbescheid gebunden. Es darf also nur die Einnahmen und Ausgaben auf die Ehepartner aufteilen oder zusammenrechnen, aber nicht vorher anerkannte Ausgaben kürzen, Einnahmen anders beurteilen oder andere Besteuerungsgrundlagen als im vorhergehenden Bescheid zugrunde legen.

Die drei Veranlagungsarten, zwischen denen Eheleuten wählen können, sind die gemeinsame, die getrennte und die besondere Veranlagung:

Gemeinsame Veranlagung: Die gemeinsame Veranlagung ist der Regelfall und führt dazu, dass Sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen als bei getrennter Veranlagung. Die Einkommensteuer wird nicht nach dem Grundtarif, sondern nach dem günstigeren Splittingtarif berechnet.

Getrennte Veranlagung: Die getrennte Veranlagung erfolgt nach dem Grundtarif ohne Faktorenaddition und berücksichtigt jeden Ehegatten für sich. Oft findet eine getrennte Veranlagung nur bei einer nicht mehr intakten Ehen statt.

Besondere Veranlagung: Die besondere Veranlagung kann nur im ersten Jahr der Ehe stattfinden und führt dazu, dass die Ehegatten wie Ledige behandelt werden. Sie lohnt sich nur dann, wenn beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen beziehen.

 
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