Meldungen & News
Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin ist die gegenwärtige begrenzte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten in Höhe eines Eigenanteils verfassungswidrig. Das Gericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG in der vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 geltenden Fassung verfassungswidrig und daher nichtig ist, soweit es darin heißt, dass Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können ".. jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen." Entsprechende Veranlagungen sollten Sie also offen halten, falls dies noch möglich ist.