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Lose Personenzusammenschlüsse - das können zum Beispiel Schulklassen, Sparclubs oder Sportgruppen sein - besitzen oft ein Gemeinschaftskonto, das auch Zinsen abwirft. Das Bundefinanzministerium weist darauf hin, dass die Bank für dieses Konto keine Abgeltungsteuer auf die Zinsen einbehalten muss, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. "Klassenkonto der 5 A").
Die Zinsen betragen maximal 10 Euro pro Mitglied und Jahr und insgesamt nicht mehr als 300 Euro im Jahr.
Diese Grenzen dürfen auch bei einer Aufteilung des Guthabens auf mehrere Konten oder unterschiedliche Banken nicht überschritten werden.
Der Personenzusammenschluss muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen und die Bank zu Beginn jedes Kalenderjahres über eine Änderungen der Anzahl der Mitglieder informieren.
Das Ministerium erklärt aber auch, dass beispielsweise Grundstücks-, Erben- oder Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten nicht unter diese Vereinfachungsregelung fallen.