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Hatten Sie Kapitalvermögen im Ausland angelegt, müssen Sie über den Verbleib des Geldes Auskunft geben können. Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass das Finanzamt in den Folgejahren Einkünfte aus Kapitalvermögen schätzen darf, wenn Sie nach Beendigung der Kapitalanlage keine genauen Auskünfte über den Verbleib des Vermögens geben können. Der bloße Hinweis auf den Verbrauch des Geldes reicht nicht aus, um die Zuschätzung zu verhindern.