Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Abgeltungssteuer für Kapitalerträge

Der Abgeltungssteuer unterliegen ab 2009 fast alle Kapitalerträge im Privatvermögen.

Ein häufig zitierter Ausspruch von Finanzminister Peer Steinbrück lautet: "25 % auf x ist besser als 42 % auf nix!" Damit wirbt der Finanzminister für die Abgeltungssteuer, die zwar Teil der Unternehmenssteuerreform 2008 ist, aber anders als die anderen Teile erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.

Mit der Abgeltungssteuer wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte werden dann einheitlich mit 25 % belastet, wobei der tatsächliche Steuersatz durch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei rund 28 % liegen wird. Steuerpflichtige mit einem geringeren persönlichen Steuersatz können die Erträge wie gehabt in der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch und wendet entweder die Abgeltungssteuer oder den persönlichen Steuersatz an.

Die Abgeltungssteuer wird direkt von den Banken einbehalten und hat dadurch Quellensteuercharakter. Dazu müssen Sie gegenüber der Bank Ihre Konfession angeben, damit die Kirchensteuer korrekt erhoben und einbehalten wird. Später soll dies über eine zentrale Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt werden. Eine Aktiengesellschaft muss auf Dividenden keinen Kirchensteuerabzug vornehmen, das macht die Depotbank.

Gleichzeitig mit der Einführung der Abgeltungssteuer, also ab dem 1. Januar 2009, entfällt die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere im Privatvermögen. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sind dann unbegrenzt steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Für andere Wirtschaftsgüter (Edelmetalle, Kunstwerke, Antiquitäten, Automobile etc.) beträgt die Spekulationsfrist zukünftig 10 Jahre statt bisher 1 Jahr.

Immobilien und Immobilienfonds fallen auch weiterhin nicht unter die Abgeltungssteuer, und die Spekulationsfrist von 10 Jahren bleibt hier ebenfalls unverändert. Auch der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterliegt weiterhin der Regelbesteuerung, wenn die Beteiligung mehr als 1 % des Stammkapitals ausmacht, andernfalls greift die Abgeltungssteuer.

Der bisherige Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist dann ausdrücklich ausgeschlossen. Und auch der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt, eine Verrechnung mit Zins- oder Dividendeneinkünften ist nicht mehr möglich. Dies gilt aber nur für Aktien, Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen, Zertifikaten oder Termingeschäften können weiter frei verrechnet werden.

Auch für Anteile von Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen entfällt das Halbeinkünfteverfahren, dafür gilt dann das Teileinkünfteverfahren, bei dem 40 % steuerfrei bleiben und 60 % besteuert werden. Werbungskosten sind entsprechend zu 60 % abzugsfähig.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-22 wid-51 drtm-bns 2024-11-22