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Insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen die Kontenabfrage durch das Finanzamt und die Sozial- und Strafverfolgungsbehörden sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht sieht keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kontenabfrage. Nur die Klage zweier Sozialleistungsempfänger hatte teilweise Erfolg: Beim Zugriff in sozialrechtlichen Angelegenheiten sei das Gesetz nicht hinreichend präzise und muss bis zum 31. Mai 2008 nachgebessert werden. Mindestens die Finanzämter dürfen aber weiterhin uneingeschränkten Gebrauch von der Kontenabfrage machen.