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Wird bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen, können die Schuldzinsen in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Diese Vorgehensweise kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn für den Versicherten kein Kündigungsrecht besteht, und bei erwartungsgemäßem Versicherungsablauf mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden kann.