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Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die vorsah, dass Pflichtteilsansprüche durch eine Abfindung abgegolten werden sollen, die erst nach dem zweitversterbenden Ehegatten fällig werden soll, wobei die Pflichtteilsberechtigten und Schlusserben identisch sind. Bei dieser Konstruktion fallen das Erbe und die Fälligkeit der Abfindung auf einen Zeitpunkt zusammen, sodass sich die Erben aus der Erbmasse selbst eine Abfindung zahlen würden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die aus dieser Abfindungsvereinbarung resultierende Erblasserschuld bzw. Nachlassverbindlichkeit ausschließlich der Steuerminderung dienen sollte und lehnte deren Berücksichtigung ab.