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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann vorliegt, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor Abschluss des Kaufvertrags zusagt. Auch wenn die Mittel zunächst als Darlehen gewährt werden und dann auf die Rückzahlung verzichtet wird, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann gegeben, wenn die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zugesagt wird und vor Bezahlung des Kaufpreises erfolgt.