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Müssen Sie für den Erblasser eine Steuererklärung erstellen und benötigen dafür die Hilfe eines Steuerberaters, so können Sie die Aufwendungen für den Steuerberater in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lässt den Abzug zu, weil Sie sich als Rechtsnachfolger des Erblassers in einer ähnlichen Situation wie bei Ihren eigenen Steuerangelegenheiten befinden.