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Die erbschaftssteuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bemisst sich nicht nach den Privilegien der Ehe. So hat der überlebende Partner weder Anspruch auf die Steuerklasse I noch auf den Freibetrag, der einem Ehepartner zustehen würde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil zu dieser Frage die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, die diese Privilegien nicht gewähren wollte.
Die Richter sahen den Gesetzeswortlaut als eindeutig an, in dem ausdrücklich von "Ehegatten" die Rede ist. Und damit ist ihrer Meinung nach unzweifelhaft nicht der gleichgeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft gemeint. Ebenso fehle für die analoge Heranziehung eine planwidrige Gesetzeslücke, denn die mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgenommenen Rechtsänderungen durch den Gesetzgeber seien abschließend gewesen. Schließlich kommt auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes (Art. 3 Abs.1) angesichts des ebenfalls im Grundgesetz verankerten, nur für die Ehe geltenden besonderen staatlichen Schutzes nicht in Betracht.