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Erbverträge können anstelle von Testamenten letztwillige Verfügungen enthalten, die einer erhöhten Bestandskraft unterliegen sollen. So kann ein Erbvertrag nach seinem Abschluss grundsätzlich nur mit Zustimmung des anderen Vertragsschließenden aufgehoben werden. Nicht berührt wird durch diese Bindung allerdings das Recht des Erblassers, als Vertragspartei noch zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Auch Schenkungen, die zwangsweise zur Minderung des späteren Nachlasses führen, sind zulässig, soweit keine gezielte Benachteiligung des Vertragserben vorliegt.
Das Landgericht Coburg wies daher die Klage eines durch Erbvertrag zum Alleinerben bestimmten Sohnes gegen seine Schwester ab, die von der Erblasserin vor deren Tode eine größere Summe geschenkt bekam. Die Schenkung erfolgte für von der Tochter erbrachte Pflegeleistungen. Die Kammer sah darin unbeschadet der vertraglichen Bestimmung, wonach der Sohn für die Erbeinsetzung die Pflege der Erblasserin zu übernehmen habe, keinen Unwirksamkeitsgrund der Schenkung, da es erkennbar an einer Benachteiligungsabsicht gefehlt habe. Nur Verfügungen, die gezielt auf die Schlechterstellung des Vertragserben abzielen, können angegriffen werden.