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Nach dem Erbschaftsteuergesetz können Sie für Betriebsvermögen einen Freibetrag von 256.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Regelung ist dazu gedacht, Betriebsvermögen zu entlasten, da der Verkauf eines Betriebs mit den damit verbundenen Arbeitsplätzen durch die Erben nicht im Sinne des Gemeinwohls ist. Allerdings ist im Gesetz auch geregelt, dass der Freibetrag nachträglich entfällt und Sie die Steuer nachzahlen müssen, wenn Sie den Betrieb oder Teile davon innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußern. Auch eine Betriebsaufgabe gilt als Veräußerung im Sinne des Gesetzes und führt zur Nachversteuerung.
Besonders hart ist deshalb ein Urteil des Finanzgerichts München, das auch die Insolvenz einer GmbH als Betriebsaufgabe gewertet hat. Da sich der Erbe die Insolvenz in der Regel nicht aussucht und auch aus der Vermögensverwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht profitiert, war streitig, ob die Insolvenz auch als Veräußerung oder Betriebsaufgabe zu werten ist. Die Richter hatten mit dem glücklosen Erben kein Einsehen und verurteilten ihn zur nachträglichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf das ererbte Betriebsvermögen. Dem Erben gaben die Richter den Rat, beim Finanzamt einen Erlassantrag für die Erbschaftsteuer zu stellen.
Nach diesem Urteil sollte sich der Erbe eines in die Krise geratenen Unternehmens gründlich überlegen, ob er die Erbschaft annehmen will. Wenn eine Sanierung nicht erfolgversprechend und eine Veräußerung aufgrund der Krise nicht mehr möglich ist, muss der Erbe am Ende noch Steuern zahlen für eine Erbschaft, von der er gar keinen Vorteil hatte.