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Kosten für die übliche Grabpflege sind als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzugsfähig. Problematisch dabei war immer wieder, was als "übliche" Kosten geltend gemacht werden konnte, da grundsätzlich eine gleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Als üblich sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Machen Sie Kosten geltend, die den am Bestattungsort üblichen Rahmen übersteigen, sind diese zum Abzug nicht zugelassen. Daran ändert sich auch nichts, wenn erheblich höhere Kosten mit der gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des verstorbenen Erblassers begründet werden.
Seit 1. Januar 2002 können Sie grundsätzlich 300 Euro im Jahr ohne Einzelnachweis als abzugsfähige Grabpflegekosten geltend machen. Machen Sie höhere Kosten geltend, müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, dass die üblichen Grabpflegekosten in der entsprechenden Gemeinde höher sind.