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Eine befreiende Lebensversicherung stellt nur von der gesetzlichen Rentenversicherung frei. Kommt es zur Auszahlung an den Erben, unterliegt diese der Erbschaftssteuer. Die Tatsache, dass die befreiende Lebensversicherung abgeschlossen wurde, um damit die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen, rechtfertigt es nicht, den Anspruch als nicht steuerpflichtig anzusehen. Die Ansprüche könnten nicht als Ersatz der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden. Bei der Rentenversicherung können nur monatliche Rentenzahlungen beansprucht werden, nicht jedoch einmalige Kapitalsummen. Allein dieser gravierende Unterschied rechtfertigt es, die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der befreienden Lebensversicherung unterschiedlich zu behandeln.