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Beim Erwerb von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der Erwerber nach dem Tod des Schenkers als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrags für Betriebsvermögen abgeben. Das Recht zur Abgabe dieser Erklärung kann übertragen und vererbt werden.